Fanclub Wikinger Dortmund 09
           Fanclub Wikinger Dortmund 09

                                           Satzung

Präambel

Die Arbeit von WiDo09 basiert auf…

 

… der entschlossenen Haltung unseren Sportverein zu unterstützen und uns als Fanclub einander wie eine Familie zu helfen.

 

Dabei gilt, dass wir offen gegenüber allen Kulturen und Menschen sind und uns gegen den Neo-Nazismus und Gewalt aussprechen.

Jeglicher Verstoß dagegen, sowohl in Wort als auch in Tat, hat den Ausschluss aus dem Fanclub zur Folge.

 

In diesem Sinne ergibt sich für WiDo09 folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Fanclub führt den Namen „Wikinger Dortmund 09 (WiDo09)“
  2. Der Fanclub hat seinen Sitz in Dortmund
  3. Das Geschäftsjahr betrifft das jeweils laufende Kalenderjahr

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

  1. Ziel des Vereins ist es, unseren Sportclub „Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund“ zu supporten.
  2. Der Fanclub erreicht seine Ziele insbesondere durch besuchen der Spiele der Mannschaft im Stadion sowie auswärts.

 

 

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, wie z.B.          Neuanschaffung und Gestaltung von Bannern und Fahnen oder auch Fahrtkosten, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Clubvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Fanclubs unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Unterschrift erworben.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils zum Ende des laufenden Quartals möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand jedoch bis spätestens zwei Wochen vor Quartalsende vorliegen sonst ist ein Austritt erst zum Ende des nächstens Quartals möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Fanclubs zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Fanclub nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied eine Mitgliederversammlung einberufen, welche eine endgültige Entscheidung trifft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der pro Jahr zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist Mitglied der Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 6 Organe des Fanclubs

Die Organe des Fanclubs sind:

  1. Vorstand
  2. Stellvertreter des Vorstands
  3. Schatzmeister

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Fanclubs auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl des Schatzmeisters
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    5. Beschluss über die Verwendung der beim Jahresabschluss übrigen Gelder
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    7. Beschluss über die Entlassung des Vorstandes
    8. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    9. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    10. Beschluss über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Fanclubs
    11. Beschluss über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Fanclubs
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter der Angabe der vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist; in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindesten 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederanwesend sind;ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Wahl und dem Amtsantritt des neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Clubzwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Für den gültigen Beschluss einer Änderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Fanclubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation und zwar mit er Auflage, dass diese Organisation einen Bezug zum „Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund“ hat, wie zum Beispiel die BVB-Stiftung „Leuchte auf“.

 

Dortmund, 20.12.2014

 

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